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BGH, 08.01.2019 - 4 StR 294/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung eines Adhäsionsausspruchs; Verwerfung einer Revision als unbegründet
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Änderung eines Adhäsionsausspruchs; Verwerfung einer Revision als unbegründet
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18
Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)
Auszug aus BGH, 08.01.2019 - 4 StR 294/18
Der Angeklagte K. hat Prozesszinsen auf das den Nebenklägern jeweils zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 folgenden Tag, hier also erst seit dem 13. Januar 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18).
- BGH, 30.01.2019 - 4 StR 552/18
Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Zinsen auf das dem Adhäsionskläger …
Der Angeklagte hat Prozesszinsen auf das dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs durch Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 folgenden Tag, hier also ab dem 18. Mai 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18 und vom 8. Januar 2019 - 4 StR 294/18).